Dabei ist das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und völkerrechtskonform auszulegen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_582/2020 vom 20. Dezember 2020, Erw. 4.3.1 f.; betr. gemeinsames Sorgerecht Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2021 vom 27. Juli 2021, Erw. 3.1 am Schluss). Konkret hält das Bundesgericht dazu in Anlehnung an seine Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK - 17 -