5.3.6.2. Ist aus einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen, kann die Beziehung zum in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen, welcher den weiteren Aufenthalt des ausländischen Elternteils in der Schweiz erforderlich macht (Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, Erw. 5.2; vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE).