5.2.2. Vorliegend haben die früheren Eheleute von der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 2. September 2016 bis längstens zu ihrer Scheidung am 19. Juni 2019 – mithin während maximal zwei Jahren und knapp zehn Monaten – in der Schweiz in anrechenbarer ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt. Ihr nochmaliges Zusammenleben im Konkubinat bis Ende 2019 (siehe zum Ganzen vorne lit. A) ist unter Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht zu berücksichtigen.