BGE 144 I 266, Erw. 2). Lebt ein Paar also bereits vor der Eheschliessung, ohne Eheschliessung oder – wie im Fall des Beschwerdeführers – nach rechtskräftiger Scheidung nochmals im Konkubinat zusammen, ist die entsprechende Zeit nicht an die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderliche dreijährige Ehedauer anzurechnen.