Klarzustellen ist, dass mit Blick auf einen nachehelichen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nur die Zeit angerechnet wird, welche die Eheleute als solche – das heisst, bei bestehender formaler Ehe – in der Schweiz zusammengelebt haben. Ein Zusammenleben im Konkubinat ist hingegen nicht anrechenbar (BGE 140 II 345, Erw. 4.1; eingehend - 11 -