50 AIG nicht mehr zur Diskussion. Dies gilt sowohl bezüglich Art. 50 Abs. 1 als auch Abs. 2 AIG. Im vorliegenden Fall bestehen zwar Anzeichen dafür, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2020 bei seiner deutschen Ehefrau in Deutschland aufgehalten hatte und erst 2021 wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist (MI-act. 371 und 375). Nachdem sich diese Anzeichen jedoch nicht erhärtet haben und das AWA entsprechende Abklärungen eingestellt hatte (act. 82), ist nicht erstellt, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich (siehe dazu hinten Erw. 5.3.5).