5.1.2. Die Erteilung einer originären (eigenständigen) Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG steht unter dem Vorbehalt, dass das Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft in einem zeitlichen Zusammenhang zur aufgelösten Familiengemeinschaft steht. Ist die gestützt auf Art. 42 oder 43 AIG erteilte Bewilligung zwischenzeitlich erloschen, weil sich die betroffene ausländische Person ins Ausland abgemeldet (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG) oder während mehr als sechs Monaten im Ausland aufgehalten hat (Art. 61 Abs. 2 AIG), steht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG nicht mehr zur Diskussion.