4. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau, welche damals in der Schweiz niederlassungsberechtigt war und heute über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, wurde, wie bereits ausgeführt, am 19. Juni 2019 geschieden (MI-act. 281 f.). Seit diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer keinen auf Art. 43 Abs. 1 AIG gestützten Anspruch mehr auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ebenso wenig hat er heute einen entsprechenden Anspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG.