Der mit dem Zulassungsgrund verbundene Aufenthaltszweck stellt eine Bedingung im Sinne des AIG dar. Dies folgt unter anderem aus Art. 33 Abs. 2 AIG, wo vom Aufenthaltszweck und "weiteren Bedingungen" die Rede ist, sowie aus Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201], wonach es bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks einer neuen Bewilligung bedarf. Fällt der Zulassungsgrund und damit der Aufenthaltszweck weg, hält die betroffene ausländische Person die mit ihrer Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht mehr ein. Damit erfüllt sie den Widerrufsgrund des Nichteinhaltens einer Bedingung gemäss Art.