II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau hätten sich am 19. Juni 2019 scheiden lassen. Damit bestehe beim Beschwerdeführer kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG. Da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe, könne der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Dazu führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es liege insgesamt keine -6-