Mit E-Mail vom 29. Oktober 2021 gab das Amt für Wirtschaft und Arbeit Kanton Aargau (AWA) gegenüber dem MIKA an, seine Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer von Juli 2020 bis April 2021 in Deutschland aufgehalten habe (act. 47). Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 17. Januar 2022 sowie vom 1. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer diverse weitere Unterlagen ein (act. 54 ff., 80 ff.); darunter eine Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 zuhanden des AWA, in der er dessen Vorhaltungen bestreitet (act. 75 ff.), sowie der Entscheid des AWA vom 31. Januar 2022, mit dem die Abklärungen einstweilen eingestellt wurden (act. 82).