3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen eintritt. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 40, 44).