Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen (MI-act. 369 f., 378, 401), in deren Zuge der Beschwerdeführer mit Eingabe seines aktuellen Rechtsvertreters vom 25. Juni 2021 zur Sache Stellung nahm und aufforderungsgemäss diverse Unterlagen einreichte (MI-act. 409 ff.), erliess die Vorinstanz am 17. August 2021 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.