B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 7. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MIact. 328 ff.). Mit E-Mail vom 20. April 2021 gab E. gegenüber dem MIKA an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli 2020 in Deutschland angemeldet und habe dort gearbeitet; sie habe sich nun aber von ihm getrennt (MI-act. 371). Mit E-Mail an das MIKA vom 21. April 2021 teilte sodann C. mit, der Beschwerdeführer sei "seit Januar wieder in der Schweiz", "weil er sein[en] Aufenthalt nicht verlieren" wolle (MI-act. 375).