Am [***]. Oktober 2020 kam der gemeinsame Sohn F. des Beschwerdeführers und der C. zur Welt, welcher wie seine Mutter Schweizer ist und dessen Vaterschaft der Beschwerdeführer am 4. November 2020 anerkannt hat (MI-act. 312 f., 343). Am [***]. November 2020 kam sodann der gemeinsame Sohn G. des Beschwerdeführers und der E. in Deutschland zur Welt (MI-act. 372). -3- Am 7. Dezember 2020 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 30. September 2020 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 60-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg (MI-act. 315 ff.).