Am 19. Juni 2019 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C. in der Türkei geschieden (MI-act. 267, 292; vgl. auch MI-act. 281 ff.). Jedenfalls seit dem 15. August 2019 verfügt Letztere über das Schweizer Bürgerrecht (MI-act. 342). Den Angaben von C. zufolge nahmen der Beschwerdeführer und sie ihre Beziehung nach der Scheidung nochmals auf. Am 20. Dezember 2019 habe sie ihn dann definitiv verlassen, wobei sie sich zwischenzeitlich bei ihrer Mutter aufgehalten und ihm die gemeinsame Wohnung überlassen habe (MI-act. 267). Am 2. Januar 2020 zog der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung aus (MIact. 269).