A. Der Beschwerdeführer heiratete am 11. November 2015 in der Türkei die damals in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau B. (heute C.; geb. 1976; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 57, 81). In der Folge reiste er am 2. September 2016 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 9. September 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau, welche nach mehrmaliger Verlängerung zuletzt bis zum 30. September 2020 gültig war (MI-act. 189, 198, 244, 255).