6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der zwei schwerwiegenden Verkehrsgefährdungen und des jeweils schweren Verschuldens, des Asperationspinzips sowie des leicht getrübten automobilistischen Leumunds die Erhöhung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten auf eine Gesamtentzugsdauer von vier Monaten am untersten Rahmen der gesetzlichen Vorgabe und damit als sachlich gerechtfertigt und angemessen erscheint. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.