Indem er dies unterlässt, ist er seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 23 VRPG nicht nachgekommen, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird. Überdies hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben wurde, durch den Nachweis eines erfolgreich besuchten bfu-Kurses die Entzugsdauer um einen Monat auf das gesetzliche Minimum zu reduzieren, wodurch er die Auswirkungen des Entzugs auf seinen beruflichen Alltag hätte minimieren können (angefochtener Entscheid, Erw. III/3e; Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Januar 2021, S. 2). - 19 -