Die Würdigung der Vorinstanz, wonach der Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf seine überdurchschnittliche berufliche Angewiesenheit nicht massnahmemildernd berücksichtigt werden kann, ist daher nicht zu beanstanden. Zudem hätte der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut Gelegenheit gehabt, darzulegen und zu beweisen, inwiefern er beruflich zwingend auf seinen Führerausweis angewiesen ist. Indem er dies unterlässt, ist er seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 23 VRPG nicht nachgekommen, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird.