In diesem Sinne entbindet die Untersuchungsmaxime den Beschwerdeführer nicht von der Substantiierungslast. Der Beschwerdeführer hätte im vorliegenden Beschwerdeverfahren tatbestands- und beweismässig darlegen müssen, weshalb die berufliche Angewiesenheit und die damit einhergehende Massnahmeempfindlichkeit gegeben ist (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 165 zu § 38 aVRPG).