vielmehr ist der Übergang fliessend, d.h. es gibt auch Betroffene, bei denen eine leicht oder mittelgradig erhöhte Massnahmeempfindlichkeit gegeben ist" (BGE 123 II 572, Erw. 2c). Deshalb ist zu berücksichtigen, in welchem Mass der betroffene Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (RÜTSCHE, a.a.O., N. 128 zu Art. 16 SVG).