(BGE 128 II 285). Damit wird die Massnahmeempfindlichkeit angesprochen. Ist eine Person beruflich auf das Führen eines Motorfahrzeuges angewiesen, trifft sie ein Ausweisentzug stärker als eine Person, die das Fahrzeug nur gelegentlich benötigt. Berufsmässig auf ein Motorfahrzeug angewiesene Fahrzeugführer werden daher in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam gewarnt und von weiteren Widerhandlungen abgehalten (RÜTSCHE, a.a.O., N. 127 zu Art. 16 SVG; BGE 105 Ib 255, Erw. 2b). Die blosse Angewiesenheit auf ein Fahrzeug zu Berufszwecken genügt dabei nicht, um eine Notwendigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG darzutun.