Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne Berücksichtigung des automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers eine Erhöhung der dreimonatigen Mindestentzugsdauer um einen Monat aufgrund des Asperationsprinzips zwingend ist. Die Erhöhung der Mindestentzugsdauer um lediglich einen Monat ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als mild zu beurteilen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (§ 48 VRPG) erübrigt sich jedoch die Prüfung, ob eine höhere Entzugsdauer angemessen ist.