Abs. 2 SVG dem Beschwerdeführer nicht. Auch wenn die Verwarnung vorliegend keinen Einfluss auf die Bestimmung der Mindestentzugsdauer hat, ist sie unter dem Aspekt des automobilistischen Leumunds zweifellos zu berücksichtigen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den leicht getrübten Leumund des Beschwerdeführers bei der Festsetzung der Entzugsdauer berücksichtigt hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne Berücksichtigung des automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers eine Erhöhung der dreimonatigen Mindestentzugsdauer um einen Monat aufgrund des Asperationsprinzips zwingend ist.