5.4.1. Der Leumund als Motorfahrzeugführer stellt ein weiteres Bemessungskriterium im Rahmen der Gesamtwürdigung von Art. 16 Abs. 3 SVG dar. Ein getrübter automobilistischer Leumund führt zu einer längeren Entzugsdauer, soweit er nicht bereits Grund für die Bestimmung der Mindestentzugsdauer war. Administrativmassnahmen, die nicht wegen Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften angeordnet worden sind, fallen ausser Betracht. Zu den Administrativmassnahmen, die im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG massnahmeverschärfend wirken, zählen u.a. auch Verwarnungen (BERNHARD RÜTSCHE, in: BSK SVG, N. 122 f. zu Art.