5.4. Neben der Anwendung des Asperationsprinzips und der Schwere der begangenen Widerhandlungen begründet die Vorinstanz die Erhöhung der dreimonatigen Mindestentzugsdauer auf vier Monate mit dem leicht getrübten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid, Erw. III/3d und 4). Demgegenüber moniert der Beschwerdeführer dessen Berücksichtigung, indem er geltend macht, die am 29. September 2016 ausgesprochene Verwarnung habe keinen sachlichen Zusammenhang mit den vorliegenden Vorwürfen. Zudem nehme die Verwarnung keinen Einfluss auf die Kaskadenordnung in Art. 16c Abs. 2 SVG und hätte auch im Rahmen einer leichten Widerhandlung des Beschwerdeführers