Vielmehr rechtfertigt sich bereits aufgrund der beiden begangenen schweren Widerhandlungen in Anwendung des Asperationsprinzips – ungeachtet der weiteren Zumessungskriterien – eine Erhöhung der dreimonatigen Mindestentzugsdauer auf vier Monate. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Erhöhung in der Regel monatsweise erfolgt (vgl. BGE 123 II 572, Erw. 2c).