isoliert betrachtet, zu einer Mindestentzugsdauer des Führerausweises von drei Monaten führt (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Indem der Beschwerdeführer zusätzlich eine weitere Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen begangen hat, welche in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls als schwere Widerhandlung zu qualifizieren ist (siehe vorne Erw. 3.6), muss die gesetzliche Mindestentzugsdauer von drei Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips zwingend erhöht werden.