5.3. Vorliegend kommt die Annahme einer die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausschliessenden natürlichen Handlungseinheit nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat somit mehrere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen (Rechtsüberholen auf der Autobahn sowie ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren). Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer stufen das Hintereinanderfahren mit ungenügendem Abstand als die schwerere der beiden Tathandlungen ein (angefochtener Entscheid, Erw. III/3b; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, N. 7). Unbestrittenermassen handelt es sich dabei um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, welche