Auf der Videoaufzeichnung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das verbotene Rechtsüberholen die Möglichkeit hatte mit genügendem Abstand hinter dem vorausfahrenden Personenwagen herzufahren. Demzufolge hätte der Beschwerdeführer nach dem Überholmanöver problemlos mit genügendem Abstand weiterfahren können und entschied sich daher neu, den Abstand nicht einzuhalten, weshalb kein einheitlicher Willensakt vorlag. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sein Verhalten somit nicht als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren.