Diese Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Zwar wurden die Verkehrsregelverletzungen vom Beschwerdeführer während derselben Fahrt unmittelbar nacheinander begangen, weshalb ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bejaht werden kann. Indem die Vorinstanz aber von mehreren Entzugsgründen ausgeht (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/3a, 3c und 4), nimmt sie an, es habe kein einheitlicher Willensakt vorgelegen und daher kein einheitliches Tatgeschehen.