5.2.2. Wie bereits ausgeführt, bringt der Beschwerdeführer vor, die von der Vorinstanz vorgenommene Handhabung des Asperationsprinzips stelle eine Rechtsverletzung dar. Es handle sich um zwei unmittelbar zeitlich zusammenhängende Vorfälle (Rechtsüberholen auf der Autobahn, ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren) und somit um eine Handlungseinheit. Folglich rechtfertige es sich nicht, in analoger Anwendung des Asperationsprinzips von der Mindestentzugsdauer von drei Monaten abzuweichen und eine Entzugsdauer von vier Monaten festzusetzen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, N. 4 und 7). Diese Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht.