Im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss) beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 133 IV 256, Erw. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018, Erw. 2.3).