5.2.1. Die Anwendung von Art. 49 StGB setzt voraus, dass echte Konkurrenz vorliegt. Eine solche kann entfallen, wenn mehrere Einzelakte zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden (ACKERMANN, a.a.O., N. 21 zu Art. 49 StGB). Im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss) beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheinen.