2018, N. 118c zu Art. 49 StGB). Für das nachfolgende Administrativverfahren bedeutet dies, dass nicht etwa für jede einzelne der begangenen Widerhandlungen eine Entzugsdauer festzusetzen ist. Vielmehr ist eine "Gesamtwürdigung" vorzunehmen und eine Gesamtmassnahme anzuordnen. Bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Ausweisentzugs ist von der schwersten Verfehlung auszugehen unter Beachtung der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG. Die weiteren Verkehrsregelverletzungen sind entsprechend der objektiven Tatschwere und dem Verschulden obligatorisch sanktionserhöhend zu gewichten (BGE 124 II 39, Erw. 3; 116 Ib 151, Erw. 3c; WEISSENBERGER, a.a.