49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht einen Straftäter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Der Normzweck besteht darin, den Täter nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung zu beurteilen (BGE 124 II 39, Erw. 3c). Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 118c zu Art.