5.2. Begeht ein Fahrzeuglenker mehrere Widerhandlungen und verwirklicht auf diese Weise mehrere Entzugsgründe, so findet für die Bemessung der Entzugsdauer Art. 49 StGB analoge Anwendung (BGE 124 II 39, Erw. 3b [zu Art. 68 aStGB]; W EISSENBERGER, a.a.O., N. 12 der Vorbemerkungen zu Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht einen Straftäter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip).