Die genannten Umstände sind gesamthaft zu würdigen, und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 128 II 173, Erw. 4b; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 28 zu Art. 16 SVG). Den Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Ermessensspielraum zu (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 27 zu Art. 16 SVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_320/2018 vom 14. Januar 2019, Erw. 3.1).