5. 5.1. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der automobilistische Leumund sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer, welche vorliegend drei Monaten entspricht (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), darf jedoch nicht unterschritten werden. Die genannten Umstände sind gesamthaft zu würdigen, und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 128 II 173, Erw.