Zudem müsse zu Gunsten des Beschwerdeführers festgehalten werden, dass es sich um zwei unmittelbar zeitlich zusammenhängende Vorfälle und somit um eine Handlungseinheit handle. Folglich rechtfertige es sich nicht, in analoger Anwendung des Asperationsprinzips von der Mindestentzugsdauer von drei Monaten abzuweichen und eine Entzugsdauer von vier Monaten festzusetzen. Auch sei die am 29. September 2016 ausgesprochene Verwarnung im vorliegenden Verfahren nicht mehr von Belang und der leicht getrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers nicht als massnahmeschärfend zu qualifizieren. Darüber hinaus sei - 13 -