4.3. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die vorinstanzliche Handhabung des Asperationsprinzips eine Rechtsverletzung darstelle und die Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers zwingend Eingang in die Gesamtwürdigung zu finden habe. Die Verfehlung des Rechtsüberholens wiege insgesamt nur gering. Zudem müsse zu Gunsten des Beschwerdeführers festgehalten werden, dass es sich um zwei unmittelbar zeitlich zusammenhängende Vorfälle und somit um eine Handlungseinheit handle.