Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mehr als der durchschnittliche Fahrer auf seinen Führerausweis angewiesen sei, könne mangels der unzureichend dargelegten beruflichen Angewiesenheit nicht massnahmemildernd berücksichtigt werden. In Würdigung sämtlicher Zumessungskriterien und in Anwendung des Asperationsprinzips erachtet die Vorinstanz eine Erhöhung der dreimonatigen Mindestentzugsdauer auf vier Monate als angemessen und sachlich gerechtfertigt.