Aufgrund des zuvor begangenen widerrechtlichen Überholmanövers habe das Strassenverkehrsamt die Mindestentzugsdauer von drei auf vier Monate erhöht. Entgegen des Einwands des Beschwerdeführers sei diese zweite Verfehlung (Rechtsüberholen auf der Autobahn) somit massnahmeverschärfend zu gewichten. Ferner sei gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal eine Widerhandlung gegen die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts begangen habe (Geschwindigkeitsüberschreitung), für welche er am 29. September 2016 verwarnt worden sei.