4.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass das Hintereinanderfahren mit ungenügendem Abstand auf einer Distanz von 1'200 Metern mit einer Geschwindigkeit von ca. 95 - 100 km/h und einem Abstand von 8 - 12 Meter die schwerere der beiden Tathandlungen sei. Das Strassenverkehrsamt habe diese Handlung als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG eingestuft, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten werde. Aufgrund des zuvor begangenen widerrechtlichen Überholmanövers habe das Strassenverkehrsamt die Mindestentzugsdauer von drei auf vier Monate erhöht.