3.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Verletzung der Verkehrsregeln infolge Rechtsüberholens durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn zu Recht als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert. 4. 4.1. Weiter ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere die Entzugsdauer umstritten. Während die Vorinstanz die Entzugsdauer von vier - 12 - Monaten als angemessen und sachlich gerechtfertigt erachtet, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es sei eine Entzugsdauer von drei Monaten angemessen. Nachfolgend ist deshalb die Angemessenheit der verfügten Entzugsdauer zu prüfen.