3.5.2. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, gab der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, er sei sich bewusst gewesen, dass er bei dieser Fahrweise (Rechtsüberholen) eine Gefahr geschaffen habe (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 23. Juni 2020, S. 2). Damit hat der Beschwerdeführer eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zumindest in Kauf genommen, was er im Übrigen nicht bestreitet. Das Verschulden wiegt demnach schwer.