3.5. 3.5.1. Der Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 16 ff. SVG setzt zudem ein Verschulden des Fahrzeugführers voraus. Schuldhaft handelt, wer einen Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht darauf Rücksicht genommen hat, so begeht er das Delikt fahrlässig.