Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Motorradfahrer durch das unzulässige Rechtsüberholen nicht nur andere Fahrzeuglenker, sondern auch sich selbst gefährdet hat, indem durch mögliche Fehlreaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer ein hohes Unfall- und Verletzungsrisiko bestand. Aus den genannten Gründen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unter Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer erhöhten abstrakten Verkehrsgefährdung bzw. einer schweren Gefährdung auszugehen. - 11 -