So ist beispielsweise ein brüskes Bremsen des überholten Fahrzeuglenkers nicht weniger wahrscheinlich, wenn er von einem verbotenen Überholmanöver eines Motorrads überrascht wird, anstatt von einem rechts überholenden Personenwagen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Motorradfahrer durch das unzulässige Rechtsüberholen nicht nur andere Fahrzeuglenker, sondern auch sich selbst gefährdet hat, indem durch mögliche Fehlreaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer ein hohes Unfall- und Verletzungsrisiko bestand.